Ladelänge
Wir haben von Freitag 18.04.25 – Sonntag 27.04.25 Geschlossen. Ab Montag 28.04.25 sind wir wieder zu erreichen.
Überstand unter 1 m
Es ist keine zusätzliche Kennzeichnung notwendig, wenn die standardmäßig vorgeschriebene Beleuchtung nicht verdeckt wird. Die Fahrtstrecke bei diesem Überstand ist unbegrenzt.
Überstand bis 1,5 m
Die überstehende Ladung muss bei Tag mit einer roten Fahne oder bei Nacht mit einer roten Lampe mit Rückstrahler gekennzeichnet werden, wenn die standardmäßig voreschriebene Beleuchtung nicht verdeckt wird. Die Fahrtstrecke bei diesem Überstand ist unbegrenzt.
Überstand bis 3 m nach § 22 StVO
Die überstehende Ladung muss bei Tag mit einer roten Fahne oder bei Nacht mit einer roten Lampe mit Rückstrahler gekennzeichnet werden, wenn die standardmäßig vorgeschriebene Beleuchtung nicht verdeckt wird, ansonsten muss ein Zusatz- Leuchtenträger mit kompletter Beleuchtung angebracht werden. Die Fahrtstrecke bei diesem Überstand ist begrenzt auf einen Radius von 100 km.
Zuggesamtlänge:
Die Zuggesamtlänge ohne Ladung darf 18,75 m nicht überschreiten. Die Länge des gesamten Zugs darf 20,75 m nicht überschreiten.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 22 Ladung
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
- 1.
- eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
- 2.
- ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
- 3.
- einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.